{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-574_2016-04-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10497", "Checksum": "b242e9d60e38cb0bd87640d879ea3ebd"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 15 574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.04.2016 5V 15 574"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Vorliegend sind die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht erfüllt.\r\nWählt ein Versicherter, aus welchen Gründen auch immer, eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so hat er keinen Anspruch auf Anrechnung der dadurch eingesparten Pflichtleistungskosten (i.c. einer Psychotherapie; E. 7). | Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 1 KVG; Art. 3 Abs. 1 ATSG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:56", "Checksum": "986ffd0bd2cf34e97755e66254e71040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.04.2016 5V 15 574\nRegeste:\nEine Kostenvergütung des obligatorischen Krankenversicherers für die Korrektur einer Brustdeformität (tuberöse Brüste) oder einer Fettverteilungsstörung setzt voraus, dass der ästhetische Mangel körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht hat und deren Behebung das eigentliche Ziel des Eingriffs ist (E. 5) oder aber dass der ästhetische Mangel als entstellend zu betrachten ist (E. 6). Vorliegend sind die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht erfüllt.\r\nWählt ein Versicherter, aus welchen Gründen auch immer, eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so hat er keinen Anspruch auf Anrechnung der dadurch eingesparten Pflichtleistungskosten (i.c. einer Psychotherapie; E. 7). | Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 1 KVG; Art. 3 Abs. 1 ATSG. | Krankenversicherung\n\n5.2.\nIm hier zu beurteilenden Fall steht denn auch die Frage im Vordergrund, ob die Brustdeformität und die Fettverteilungsstörung psychische Beschwerden mit (ausgeprägtem) Krankheitswert verursacht haben und deren Behebung das eigentliche Ziel des Eingriffs ist. Den medizinischen Akten ist hierzu Folgendes zu entnehmen:\n5.2.1.\nAus dem Bericht von Dr. med. D, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 31. Januar 2014 geht hervor, dass die Versicherte ihre Brust als zu klein und ihre Fettverteilung als ungünstig empfand sowie insgesamt mit dem eigenen Körper unzufrieden war. Es stehe sicherlich eine psychische Belastung im Vordergrund. Die Patientin könne ihren Körper schlecht akzeptieren. Nach erfolgter Gewichtsreduktion werde sie sich erneut in der Sprechstunde der plastischen Chirurgie melden.\nAm 25. September 2014 berichtete Dr. E über die Konsultation vom 19. September 2014 in der plastisch-chirurgischen Brustsprechstunde. Die Patientin habe das Gewicht von 63 kg auf 47 kg reduziert. Sie leide unter der Brustfehlbildung und habe ein Vermeidungsverhalten betreffend Schwimmbad und Sauna entwickelt. Ausserdem leide sie in ihrem Partnerschaftsleben. Sie spiele auch nicht mehr im Fussballverein. Es sei zu einem sozialen Rückzug gekommen. Aus plastischer Sicht bestehe ein regelwidriger Körperzustand mit tuberöser Brustfehlbildung und Fettfehlverteilungsstörung. Dr. E sah eine chirurgische Intervention als indiziert.\nMit Schreiben vom 21. Februar 2015 wandte sich Dr. F an den Vertrauensarzt der A. Sie teilte mit, dass sich die Versicherte seit Anfang Jahr in ihrer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde. Die körperlichen Symptome hätten mit der Zeit zu einer sozialen Phobie geführt mit ausgeprägtem sozialem Rückzug. Mittlerweile seien die Symptome von depressiver Symptomatik begleitet. Daher unterstütze sie das Kostengutsprachegesuch der Versicherten.\nAm 22. Mai 2015 äusserte die Hausärztin der Beschwerdeführerin ihr Unverständnis über die Leistungsverweigerung durch die A. Bei der Patientin bestehe ein fachärztlich bestätigtes PCOS. Die damit verbundenen hormonellen Veränderungen hätten eine stammbetonte Adipositas begünstigt. Diese organisch bedingten körperlichen Auffälligkeiten hätten die Patientin massiv belastet (mit Schlafstörungen, Angstzuständen, vermindertem Selbstwertgefühl und Leistungsminderung bei der Arbeit). Sie habe deswegen eine Behandlung bei Dr. F begonnen. Parallel zur psychiatrischen Behandlung sei es vorliegend auch sehr sinnvoll, die plastische Korrektur der Brustfehlform durchzuführen, um eine anhaltende Lösung zu finden.\nDer Vertrauensarzt der A, Dr. G, beauftragte Dr. H mit einer psychiatrischen Aktenbeurteilung. Er fragte danach, ob beim psychischen Druck der Patientin, sich operieren zu lassen, möglicherweise eine iatrogene Komponente mitgespielt habe und ob seiner Ansicht nach auch eine psychiatrische Therapiemöglichkeit ohne Operation in Frage käme. In seiner Beurteilung vom 17. April 2015 führte Dr. H aus, es sehe für ihn so aus, dass die behandelnden Ärzte die Operation empfohlen und eine Kostenübernahme durch den Krankenversicherer in Aussicht gestellt hätten. Folglich sei nur logisch, dass der Leidensdruck der Versicherten grösser geworden sei und sie kein Coping (sich damit abfinden; das Beste daraus zu machen; damit zu leben) entwickelt habe. Bei Betrachtung der Bilder scheine ihm die optisch-ästhetische Störung nicht dermassen zu sein, dass ein Coping im erwähnten Sinn in der psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung nicht machbar wäre. Eine soziale Phobie und eine Depression seien psychische Krankheiten, die mit dem heutigen Fachwissen und -können gut behandelt werden könnten. Es bleibe demnach die Frage, wie weit vor allem die tuberöse Brustfehlbildung Krankheitswert im Sinn von Art. 25 KVG habe."}