{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-574_2016-04-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10497", "Checksum": "b242e9d60e38cb0bd87640d879ea3ebd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.04.2016 5V 15 574"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Vorliegend sind die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht erfüllt.\r\nWählt ein Versicherter, aus welchen Gründen auch immer, eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so hat er keinen Anspruch auf Anrechnung der dadurch eingesparten Pflichtleistungskosten (i.c. einer Psychotherapie; E. 7). | Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 1 KVG; Art. 3 Abs. 1 ATSG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:16", "Checksum": "8a9d783bd15026a62b0f1e28f516ea9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.04.2016 5V 15 574\nRegeste:\nEine Kostenvergütung des obligatorischen Krankenversicherers für die Korrektur einer Brustdeformität (tuberöse Brüste) oder einer Fettverteilungsstörung setzt voraus, dass der ästhetische Mangel körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht hat und deren Behebung das eigentliche Ziel des Eingriffs ist (E. 5) oder aber dass der ästhetische Mangel als entstellend zu betrachten ist (E. 6). Vorliegend sind die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht erfüllt.\r\nWählt ein Versicherter, aus welchen Gründen auch immer, eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so hat er keinen Anspruch auf Anrechnung der dadurch eingesparten Pflichtleistungskosten (i.c. einer Psychotherapie; E. 7). | Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 1 KVG; Art. 3 Abs. 1 ATSG. | Krankenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Krankenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 12.04.2016 |\n| Fallnummer: | 5V 15 574 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 1 KVG; Art. 3 Abs. 1 ATSG. |\n| Leitsatz: | Eine Kostenvergütung des obligatorischen Krankenversicherers für die Korrektur einer Brustdeformität (tuberöse Brüste) oder einer Fettverteilungsstörung setzt voraus, dass der ästhetische Mangel körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht hat und deren Behebung das eigentliche Ziel des Eingriffs ist (E. 5) oder aber dass der ästhetische Mangel als entstellend zu betrachten ist (E. 6). Vorliegend sind die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht erfüllt. Wählt ein Versicherter, aus welchen Gründen auch immer, eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so hat er keinen Anspruch auf Anrechnung der dadurch eingesparten Pflichtleistungskosten (i.c. einer Psychotherapie; E. 7). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\nStreitig und zu prüfen ist, ob die A für die durchgeführte Mammaaugmentation und Liposuktion beidseitig leistungspflichtig ist.\n3.1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter anderem die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose und der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 24 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]), sofern die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). Als Krankheit gilt nach dem Gesetz jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG). Die Kostenübernahme für operative Eingriffe richtet sich im Rahmen von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistung (Art. 32 Abs. 1 KVG) grundsätzlich nach der unter dem alten Krankenversicherungsgesetz (KUVG) gültig gewesenen Gerichts- und Verwaltungspraxis (RKUV 2000 KV 138 S. 357; vgl. auch BGE 130 V 299 E. 2 und RKUV 2004 KV 285 S. 242).\nDer Bundesrat, allenfalls das Departement des Innern oder das Bundesamt, kann die von Ärzten und Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden (Art. 33 Abs. 1 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Laut Abs. 1 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31), erlassen durch das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI), bezeichnet der Anhang 1 zur Verordnung diejenigen Leistungen, die nach Art. 33 lit. a und c KVV von der Leistungskommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (lit. a), nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden (lit. b) oder nicht übernommen werden (lit. c).\nDie operative Brustdrüsenumformung und epipectorale Augmentation wie auch die Liposuktion sind im Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung nicht aufgeführt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass solche Eingriffe in jedem Fall keine im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergütende medizinische Leistungen darstellen (vgl. EVG-Urteil K 85/99 vom 25.9.2000 E. 3)."}