In der Gesamtzusammenfassung wurde eine Belastungs-Erprobung an einem konkreten, definierten Arbeitsplatz (leichte Arbeit, kein Heben von Lasten) dann aber von den Gutachtern empfohlen (S. 27). Von einer offensichtlichen Selbstlimitation berichtete keiner der Gutachter. Auch gab der Beschwerdeführer an, grundsätzlich gerne wieder etwas arbeiten zu wollen (neurologisches Teilgutachten vom 10.2.2014, S. 1). Es kann daher nicht einfach von einer gutachterlichen Beurteilungsschwäche ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung soll eine EFL gerade in den Fällen angeordnet werden, wenn sich Gutachter ausser Stande sehen eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben.