Aus RAD-Sicht erscheine die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgrund der detaillierten gutachterlichen Befundsituation jedoch durchaus hinlänglich quantifizierbar. Die im Gutachten empfohlene "Sachverhaltsabklärung vor Ort" entbehre jeglicher Logik und ziele genauer betrachtet ins Leere, denn was solle die Beobachtung eines offensichtlich selbstlimitierenden Versicherten vor welchem Ort auch immer zu Tage fördern, wenn sich der berufene Fachgutachter angesichts der detaillierten und komplexen Befunde nicht zur quantifizierbaren Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit äussern könne bzw. wolle (vgl. Protokolleintrag vom 5.9.2014).