An diesen Schlussfolgerungen vermögen auch die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. B nichts zu ändern. Dieser hatte festgehalten, die Beurteilungsschwäche des rheumatologischen Teilgutachters Dr. C. solle nicht auf die von ihm empfohlene Zusatzuntersuchung abgeschoben werden, denn die Untersuchungsergebnisse liessen bereits jetzt eine hinlängliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu, die unter stringenter Anwendung der gutachterlichen Massstäbe mit 100 % angegeben werden könne (Protokolleintrag vom 14.7.2014). Dr. B räumte zwar ein, dass das Gutachten unter Wahrung justiziabler Kriterien erstellt wurde.