Wie bereits ausgeführt, darf – auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht – die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Vorliegend wäre die IV-Stelle deshalb verpflichtet gewesen, zuerst eine EFL zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit in die Wege zu leiten, wie dies von den Gutachtern empfohlen wurde, und anschliessend erneut zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt und spruchreif ist. 6.3. An diesen Schlussfolgerungen vermögen auch die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. B nichts zu ändern.