leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. 6.2. Die IV-Stelle hat vorliegend entgegen der ausdrücklichen Empfehlung der Gutachter der MEDAS Zentralschweiz keine EFL in Auftrag gegeben, sondern ein zweites polydisziplinäres Gutachten angeordnet. Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden. Wie bereits ausgeführt, darf – auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht – die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen.