Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann (BGer-Urteil 9C_512/2009 vom 25.11.2009 E. 5.2). Eine EFL ist nach der Gerichtspraxis (BGer-Urteile 9C_730/2014 vom 01.12.2014 E. 2.3, 9C_556/2012 vom 25.2.2013 E. 5.4 und 9C_512/2009 vom 25.11.2009 E. 5.2) allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete