Wenn wie vorliegend die IV-Stelle eine Begutachtungsstelle zugelost hat und nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis mit dieser Abweichung vom Zufallsprinzip hernach unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt, ist es nicht statthaft, aus diesem Grund nicht auf das eingeholte Gutachten abzustellen. Soweit die Beschwerdegegnerin also geltend macht, das MEDAS-Gutachten vom 6. Juni 2014 sei zum vornherein nicht zu berücksichtigen, da es nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde, ist ihr nicht zu folgen. 5. (…) 6. 6.1.