Die Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Wenn wie vorliegend die IV-Stelle eine Begutachtungsstelle zugelost hat und nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis mit dieser Abweichung vom Zufallsprinzip hernach unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt, ist es nicht statthaft, aus diesem Grund nicht auf das eingeholte Gutachten abzustellen.