Der Beschwerdeführer wurde über die Umgehung des offiziellen Verfahrens informiert und aufgefordert unterschriftlich sein Einverständnis zu erklären, was er in der Folge auch tat. Die Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1).