Er beantragte eine Begutachtung in der Zentralschweiz oder einen Transport im Liegen nach St. Gallen (vgl. Protokolleinträge vom 1.10.2013). Nachdem RAD-Arzt Dr. A. Stellung genommen hatte und festhielt, unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik und der Möglichkeit, dass ein radikuläres Reizsymptom durch eine sitzende Haltung verstärkt werden könne, sei eine dreimalige Reise nach St. Gallen nicht zumutbar (Protokolleintrag Dr. A vom 1.10.2013), wurde die Begutachtung in St. Gallen durch die IV-Stelle annulliert und die MEDAS Zentralschweiz direkt beauftragt.