72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall unsachgemäss wäre, zum vornherein nicht auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz abzustellen, weil dieser Auftrag nicht via Plattform SuisseMED@P vergeben wurde. Aus den Akten geht hervor, dass zunächst nach dem Zufallsprinzip die SMAB AG, Swiss Medical Assessment- and Business-Center, St. Gallen, für die Begutachtung vorgesehen gewesen wäre.