Die Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Es ist jedoch nicht statthaft, auf ein eingeholtes Gutachten nicht abzustellen, wenn wie vorliegend eine Begutachtungsstelle von der IV-Stelle zugelost wurde, die Verwaltung aber nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis von der Abweichung vom Zufallsprinzip unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt (E. 4).