{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-445_2016-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10516", "Checksum": "0abe365a2c2c5b04be623522304506cc"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 15 445", "2016 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2016 5V 15 445 (2016 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Es ist jedoch nicht statthaft, auf ein eingeholtes Gutachten nicht abzustellen, wenn wie vorliegend eine Begutachtungsstelle von der IV-Stelle zugelost wurde, die Verwaltung aber nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis von der Abweichung vom Zufallsprinzip unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt (E. 4).\r\nEine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (E. 6.1). | Art. 72bis IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:03", "Checksum": "d99b980af5f088e00e0d1cd12beca6cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2016 5V 15 445 (2016 III Nr. 4)\nRegeste:\nDie Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Es ist jedoch nicht statthaft, auf ein eingeholtes Gutachten nicht abzustellen, wenn wie vorliegend eine Begutachtungsstelle von der IV-Stelle zugelost wurde, die Verwaltung aber nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis von der Abweichung vom Zufallsprinzip unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt (E. 4).\r\nEine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (E. 6.1). | Art. 72bis IVV. | Invalidenversicherung\n\n6.3.\nAn diesen Schlussfolgerungen vermögen auch die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. B nichts zu ändern. Dieser hatte festgehalten, die Beurteilungsschwäche des rheumatologischen Teilgutachters Dr. C. solle nicht auf die von ihm empfohlene Zusatzuntersuchung abgeschoben werden, denn die Untersuchungsergebnisse liessen bereits jetzt eine hinlängliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu, die unter stringenter Anwendung der gutachterlichen Massstäbe mit 100 % angegeben werden könne (Protokolleintrag vom 14.7.2014). Dr. B räumte zwar ein, dass das Gutachten unter Wahrung justiziabler Kriterien erstellt wurde. Aus RAD-Sicht erscheine die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgrund der detaillierten gutachterlichen Befundsituation jedoch durchaus hinlänglich quantifizierbar. Die im Gutachten empfohlene \"Sachverhaltsabklärung vor Ort\" entbehre jeglicher Logik und ziele genauer betrachtet ins Leere, denn was solle die Beobachtung eines offensichtlich selbstlimitierenden Versicherten vor welchem Ort auch immer zu Tage fördern, wenn sich der berufene Fachgutachter angesichts der detaillierten und komplexen Befunde nicht zur quantifizierbaren Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit äussern könne bzw. wolle (vgl. Protokolleintrag vom 5.9.2014).\nZwar können die vorhandenen Restfunktionen durch eine EFL dann nicht objektiv erfasst werden, wenn die versicherte Person nicht zeigen will, was sie kann, sondern was sie nicht kann (BGer-Urteil 8C_882/2010 vom 15.04.2011 E. 5.3). Vorliegend fehlen jedoch ausreichende Hinweise auf ein derartiges Verhalten. Woran der RAD-Arzt die von ihm postulierte \"offensichtliche Selbstlimitation\" festmachen will, ist in dieser Ausprägung nicht ersichtlich. Die Gutachter berichten zwar von Inkonsistenzen. So hält Dr. C fest, von rein somatischer Seite her seien die Beschwerdeangaben und die geschilderte schwere Behinderung sowie das auffällige Schmerzverhalten des Versicherten nicht vollumfänglich nachvollziehbar und es würden auch Inkonsistenzen bestehen, indem der Versicherte angebe, nicht länger als acht bis zehn Minuten sitzen zu können, daneben jedoch noch Auto fahre. Aufgrund dieser Inkonsistenzen und der unklaren Einsichten hinsichtlich Partizipation empfahl Dr. C aber gerade die Sachverhaltsabklärung vor Ort (rheumatologisches Konsilium vom 9.3.2014, S. 18). Dr. D berichtet im neurologischen Teilgutachten, die aktuelle Anamnese sei passend – auch zu den Beschreibungen in den Vorberichten – und ihres Erachtens konsistent, wie auch die klinische Untersuchung. Eine gewisse Schmerzverdeutlichung sei gemäss ihrem Eindruck während der Untersuchung anzunehmen (z.B. deutliches Hinken während der Untersuchung und relativ symmetrisches Gangbild beim Gang aus der Praxis sowie fehlende Atrophie des linken Beins). Nach Durchsicht der Unterlagen und aktuellen anamnestischen und klinischen Befunde sei ihres Erachtens wahrscheinlich doch von einem relativ hohen Schmerzniveau auszugehen, das zumindest teilweise im Rahmen einer persistierenden radikulären Reizsymptomatik zu erklären sei. Es ergebe sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer kaum Copingmechanismen im Umgang mit dem Schmerz entwickelt habe. Auch sie konnte keine Einschätzung einer möglichen teilweisen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Prozenten abgeben und empfahl daher eine gezielte Arbeitsabklärung, wobei sie aber nicht sicher sei, ob dies im gewünschten Mass auch gelingen könne (neurologisches Teilgutachten vom 10.2.2014, S. 7). In der Gesamtzusammenfassung wurde eine Belastungs-Erprobung an einem konkreten, definierten Arbeitsplatz (leichte Arbeit, kein Heben von Lasten) dann aber von den Gutachtern empfohlen (S. 27). Von einer offensichtlichen Selbstlimitation berichtete keiner der Gutachter. Auch gab der Beschwerdeführer an, grundsätzlich gerne wieder etwas arbeiten zu wollen (neurologisches Teilgutachten vom 10.2.2014, S. 1). Es kann daher nicht einfach von einer gutachterlichen Beurteilungsschwäche ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung soll eine EFL gerade in den Fällen angeordnet werden, wenn sich Gutachter ausser Stande sehen eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass RAD-Arzt Dr. B den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat, weshalb seine Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beweisrechtlich weniger Gewicht hat.\n6.4\n7."}