{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-445_2016-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10516", "Checksum": "0abe365a2c2c5b04be623522304506cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 445", "2016 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2016 5V 15 445 (2016 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Es ist jedoch nicht statthaft, auf ein eingeholtes Gutachten nicht abzustellen, wenn wie vorliegend eine Begutachtungsstelle von der IV-Stelle zugelost wurde, die Verwaltung aber nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis von der Abweichung vom Zufallsprinzip unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt (E. 4).\r\nEine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (E. 6.1). | Art. 72bis IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:21", "Checksum": "02ef8d644a5231fa88cd8e20bf083913", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2016 5V 15 445 (2016 III Nr. 4)\nRegeste:\nDie Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Es ist jedoch nicht statthaft, auf ein eingeholtes Gutachten nicht abzustellen, wenn wie vorliegend eine Begutachtungsstelle von der IV-Stelle zugelost wurde, die Verwaltung aber nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis von der Abweichung vom Zufallsprinzip unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt (E. 4).\r\nEine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (E. 6.1). | Art. 72bis IVV. | Invalidenversicherung\n\n\nDie Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Wenn wie vorliegend die IV-Stelle eine Begutachtungsstelle zugelost hat und nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis mit dieser Abweichung vom Zufallsprinzip hernach unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt, ist es nicht statthaft, aus diesem Grund nicht auf das eingeholte Gutachten abzustellen. Soweit die Beschwerdegegnerin also geltend macht, das MEDAS-Gutachten vom 6. Juni 2014 sei zum vornherein nicht zu berücksichtigen, da es nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde, ist ihr nicht zu folgen. 5. (…) 6. 6.1. Die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) besteht unter anderem aus einem ergonomischen Assessment, in dessen Rahmen durch Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt wird. Die EFL misst somit die Fähigkeit, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Probanden diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben im Stande sind. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann (BGer-Urteil 9C_512/2009 vom 25.11.2009 E. 5.2). Eine EFL ist nach der Gerichtspraxis (BGer-Urteile 9C_730/2014 vom 01.12.2014 E. 2.3, 9C_556/2012 vom 25.2.2013 E. 5.4 und 9C_512/2009 vom 25.11.2009 E. 5.2) allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. 6.2. Die IV-Stelle hat vorliegend entgegen der ausdrücklichen Empfehlung der Gutachter der MEDAS Zentralschweiz keine EFL in Auftrag gegeben, sondern ein zweites polydisziplinäres Gutachten angeordnet. Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden. Wie bereits ausgeführt, darf – auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht – die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Vorliegend wäre die IV-Stelle deshalb verpflichtet gewesen, zuerst eine EFL zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit in die Wege zu leiten, wie dies von den Gutachtern empfohlen wurde, und anschliessend erneut zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt und spruchreif ist. 6.3. An diesen Schlussfolgerungen vermögen auch die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. B nichts zu ändern. Dieser hatte festgehalten, die Beurteilungsschwäche des rheumatologischen Teilgutachters Dr. C. solle nicht auf die von ihm empfohlene Zusatzuntersuchung abgeschoben werden, denn die Untersuchungsergebnisse liessen bereits jetzt eine hinlängliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu, die unter stringenter Anwendung der gutachterlichen Massstäbe mit 100 % angegeben werden könne (Protokolleintrag vom 14.7.2014). Dr. B räumte zwar ein, dass das Gutachten unter Wahrung justiziabler Kriterien erstellt wurde. Aus RAD-Sicht erscheine die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgrund der detaillierten gutachterlichen Befundsituation jedoch durchaus hinlänglich quantifizierbar. Die im Gutachten empfohlene \"Sachverhaltsabklärung vor Ort\" entbehre jeglicher Logik und ziele genauer betrachtet ins Leere, denn was solle die Beobachtung eines offensichtlich selbstlimitierenden Versicherten vor welchem Ort auch immer zu Tage fördern, wenn sich der berufene Fachgutachter angesichts der detaillierten und komplexen Befunde nicht zur quantifizierbaren Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit äussern könne bzw. wolle (vgl. Protokolleintrag vom 5.9.2014)."}