{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-445_2016-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10516", "Checksum": "0abe365a2c2c5b04be623522304506cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 445", "2016 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2016 5V 15 445 (2016 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Es ist jedoch nicht statthaft, auf ein eingeholtes Gutachten nicht abzustellen, wenn wie vorliegend eine Begutachtungsstelle von der IV-Stelle zugelost wurde, die Verwaltung aber nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis von der Abweichung vom Zufallsprinzip unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt (E. 4).\r\nEine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (E. 6.1). | Art. 72bis IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:21", "Checksum": "02ef8d644a5231fa88cd8e20bf083913", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2016 5V 15 445 (2016 III Nr. 4)\nRegeste:\nDie Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Es ist jedoch nicht statthaft, auf ein eingeholtes Gutachten nicht abzustellen, wenn wie vorliegend eine Begutachtungsstelle von der IV-Stelle zugelost wurde, die Verwaltung aber nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis von der Abweichung vom Zufallsprinzip unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt (E. 4).\r\nEine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (E. 6.1). | Art. 72bis IVV. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 27.05.2016 |\n| Fallnummer: | 5V 15 445 |\n| LGVE: | 2016 III Nr. 4 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 72bis IVV. |\n| Leitsatz: | Die Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat zwar grundsätzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Es ist jedoch nicht statthaft, auf ein eingeholtes Gutachten nicht abzustellen, wenn wie vorliegend eine Begutachtungsstelle von der IV-Stelle zugelost wurde, die Verwaltung aber nach Einwänden des Beschwerdeführers und ärztlicher Stellungnahme bewusst ein näher gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverständnis von der Abweichung vom Zufallsprinzip unterschriftlich vom Beschwerdeführer bestätigen lässt (E. 4). Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (E. 6.1). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1. In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dabei kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zu. So erfolgt die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem \"SuisseMED@P\" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall unsachgemäss wäre, zum vornherein nicht auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz abzustellen, weil dieser Auftrag nicht via Plattform SuisseMED@P vergeben wurde. Aus den Akten geht hervor, dass zunächst nach dem Zufallsprinzip die SMAB AG, Swiss Medical Assessment- and Business-Center, St. Gallen, für die Begutachtung vorgesehen gewesen wäre. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, er könne nicht länger als sieben bis acht Minuten am Stück sitzen. Er beantragte eine Begutachtung in der Zentralschweiz oder einen Transport im Liegen nach St. Gallen (vgl. Protokolleinträge vom 1.10.2013). Nachdem RAD-Arzt Dr. A. Stellung genommen hatte und festhielt, unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik und der Möglichkeit, dass ein radikuläres Reizsymptom durch eine sitzende Haltung verstärkt werden könne, sei eine dreimalige Reise nach St. Gallen nicht zumutbar (Protokolleintrag Dr. A vom 1.10.2013), wurde die Begutachtung in St. Gallen durch die IV-Stelle annulliert und die MEDAS Zentralschweiz direkt beauftragt. Der Beschwerdeführer wurde über die Umgehung des offiziellen Verfahrens informiert und aufgefordert unterschriftlich sein Einverständnis zu erklären, was er in der Folge auch tat."}