Mit den Fr. 470.--/Monat erhält sie jährlich einen Betrag von Fr. 5'640.--. Damit muss sie die aus ihrer Hilflosigkeit leichten Grades entstehenden Kosten selber bezahlen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführerin zur Zeit des Eintritts in die Residenz B keine Änderung des Hilflosenentschädigungstarifs zur Folge hat und weiterhin der Tarif von Fr. 470.--/Monat zu vergüten ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung hinsichtlich des anwendbaren Tarifs im Sinne der Erwägungen zu korrigieren.