Dies würde aufgrund des Lebensbedarfs von Fr. 19'290.-- maximal Fr. 51'118.50 ausmachen. Die Beschwerdeführerin bezahlt jedoch mit ihrer Monatspauschale von Fr. 2'080.-- einen Mietzins (inkl. Betreuungssicherheit) von Fr. 24'960.-- im Jahr. Schon aus dieser Differenz ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den wesentlichen Teil ihres allgemeinen Lebensbedarfs selber decken muss, weshalb die Anwendung des Heimtarifs, welcher nur einen Viertel der bisherigen Hilflosenentschädigung beträgt (Art. 42ter Abs. 2 IVG), zu einer klaren Ungleichbehandlung gegenüber Personen in vergleichbaren Verhältnissen führen würde. Mit den Fr. 470.--/Monat erhält sie jährlich einen Betrag von Fr. 5'640.--.