10 Abs. 1 ELG berechnet bei selbständigem Wohnen bei alleinstehenden Personen für den allgemeinen Lebensbedarf einen Betrag von Fr. 19'290.-- plus Mietzins von maximal Fr. 13'200.--. Bei einem Aufenthalt im Heim wird der Berechnung die Tagestaxe zugrunde gelegt, welche eventuell durch den Kanton begrenzt werden kann. Der Kanton Luzern hat diese Begrenzung auf 265 % des allgemeinen Lebensbedarfs festgesetzt (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SRL 881a). Dies würde aufgrund des Lebensbedarfs von Fr. 19'290.-- maximal Fr. 51'118.50 ausmachen.