Die Beschwerdeführerin verweist zudem darauf, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Residenz B ebenfalls nicht als Heim deklariert worden sei. Entsprechende Unterlagen dazu fehlen, doch ist ein Vergleich mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) insofern aufschlussreich, als er die finanzielle Belastung der Beschwerdeführerin aufzeigt. Art. 10 Abs. 1 ELG berechnet bei selbständigem Wohnen bei alleinstehenden Personen für den allgemeinen Lebensbedarf einen Betrag von Fr. 19'290.-- plus Mietzins von maximal Fr. 13'200.--.