Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin künftig ihre Betreuungsart und die betreuenden Personen in der Regel nicht selber bestimmen kann (Ziff. 6.1), vermag daran zum heutigen Zeitpunkt nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführerin einmal auf diese Hilfestellungen und Betreuungsdienste angewiesen sein wird, ändert sich die Grundlage ihrer Wohnform im Sinn der Gesetzesdefinition und die Beschwerdegegnerin wird dannzumal den Heimtarif anwenden können. Die Beschwerdeführerin verweist zudem darauf, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Residenz B ebenfalls nicht als Heim deklariert worden sei.