Zudem hat die Bewohnerin die Möglichkeit, an allgemeinen Veranstaltungen teilzunehmen. Mit diesem Pensionsvertrag erhält die Beschwerdeführerin nicht wesentlich mehr an Wohnkomfort, als wenn sie in einer eigenen Wohnung ausserhalb der Residenz wohnen würde. Der einzige Gewinn besteht nebst der wöchentlichen Reinigung darin, dass sie im Notfall abgesichert ist und durch die Institution eine erste Hilfe erhält. Dies allein vermag aber einen Heimaufenthalt im Sinn der Definition von Art. 35ter IVV nicht zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin künftig ihre Betreuungsart und die betreuenden Personen in der Regel nicht selber bestimmen kann (Ziff.