Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin zeigt eine Mischform zwischen kollektivem Wohnen und dem Wohnen in einem eigenen Zuhause. Gemäss Pensionsvertrag bezahlt die Beschwerdeführerin für Wohnung inkl. Nebenkosten und für eine wöchentliche Reinigung. Für sämtliche übrigen Dienstleistungen muss sie selber aufkommen. Das im Pensionsvertrag ebenfalls festgehaltene Recht auf Betreuung erstreckt sich gemäss Ziff. 4.3 auf eine Notfalldienstbereitschaft und Hilfestellung bei akuten persönlichen Problemen. Zudem hat die Bewohnerin die Möglichkeit, an allgemeinen Veranstaltungen teilzunehmen.