Wesentliches Beurteilungskriterium ist dabei die freie Entscheidungsmöglichkeit, welche Hilfeleistungen jemand in welcher Art, wann und von wem erhält, oder ob eine pauschale Entschädigung für Pflege und Betreuungsleistungen entrichtet werden muss. Ausdrücklich nicht als Heim gelten kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person die benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Abs. 4). Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin zeigt eine Mischform zwischen kollektivem Wohnen und dem Wohnen in einem eigenen Zuhause.