2.3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob dieser Pensionsvertrag noch ein Wohnen im eigenen Zuhause angesichts der gesetzlichen Definition in Art. 35ter IVV zulässt oder ob damit bereits ein Heimaufenthalt im Sinn dieser Bestimmung zu definieren ist. Ausgangslage der Definition in Art. 35ter IVV sind kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen. Wesentliches Beurteilungskriterium ist dabei die freie Entscheidungsmöglichkeit, welche Hilfeleistungen jemand in welcher Art, wann und von wem erhält, oder ob eine pauschale Entschädigung für Pflege und Betreuungsleistungen entrichtet werden muss.