Sie beziehe auch keine Verpflegung. Damit macht sie geltend, der Bezug der 1-Zimmerwohnung in der Residenz B sei weiterhin als Wohnen im eigenen Zuhause anzusehen. Die Beschwerdeführerin schloss am 18. Februar 2015 mit der B einen Pensionsvertrag ab, demgemäss sie für ihre Wohnung einen Betrag von Fr. 2'080.-- im Monat bezahlt. Im Pensionspreis sind folgende Leistungen inbegriffen (Ziff. 4 des Pensionsvertrags): - Wohnung, inkl. Reinigung; - Nebenkosten; - Garantie für lebenslanges Wohn- und Betreuungsrecht; - Betreuung; - übrige Leistungen. Das ebenfalls aufgeführte Mittagessen ist in der besonderen Bestimmung Ziff.