4. Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5. Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie benötige grundsätzlich keine Betreuungsleistungen von B, weshalb sie auch nicht auf der Pflegeabteilung wohne, sondern in einer 1-Zimmerwohnung. Sie beziehe auch keine Verpflegung.