Die bisherige Hilflosenentschädigung hatte Fr. 470.--/Monat betragen. Für die zurückliegenden sechs Monate wurde eine Rückforderung von Fr. 2'112.-- verfügt. Gegen die Anwendung des Heimtarifs liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. 1. Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.