| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A bezieht seit dem Jahr 1997 eine ganze Invalidenrente und wegen ihrer starken Sehbehinderung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Am 16. Juli 2015 teilte die IV-Stelle A mit, dass der Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades weiterhin bestehen bleibe, jedoch ab 1. März 2015 der Heimtarif zu vergüten sei, da sie im Februar 2015 in die Residenz B (betreutes Wohnen) eingezogen sei. Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde schliesslich ab 1. März 2015 die Hilfslosenentschädigung mit dem Heimtarif auf Fr. 118.--/Monat berechnet. Die bisherige Hilflosenentschädigung hatte Fr. 470.--/Monat betragen.