{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-429_2016-09-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10543", "Checksum": "a085680235b813f67785cc717b872089"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 15 429", "2016 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.09.2016 5V 15 429 (2016 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Bestimmung des anwendbaren Hilflosenentschädigungstarifs ist bei der Wohnform des betreuten Wohnens im Einzelfall aufgrund sämtlicher Umstände abzuwägen, ob es sich dabei um einen Heimaufenthalt im Sinn von Art. 35ter IVV oder um ein Wohnen im eigenen Zuhause handelt. 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Im konkreten Fall liegt Wohnen im eigenen Zuhause vor. | Art. 42 Abs. 5 IVG; Art. 35ter IVV; Art. 10 ELG. | Invalidenversicherung\n\n2.3.\nVorliegend stellt sich die Frage, ob dieser Pensionsvertrag noch ein Wohnen im eigenen Zuhause angesichts der gesetzlichen Definition in Art. 35ter IVV zulässt oder ob damit bereits ein Heimaufenthalt im Sinn dieser Bestimmung zu definieren ist. Ausgangslage der Definition in Art. 35ter IVV sind kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen. Wesentliches Beurteilungskriterium ist dabei die freie Entscheidungsmöglichkeit, welche Hilfeleistungen jemand in welcher Art, wann und von wem erhält, oder ob eine pauschale Entschädigung für Pflege und Betreuungsleistungen entrichtet werden muss. Ausdrücklich nicht als Heim gelten kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person die benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Abs. 4).\nDie Wohnsituation der Beschwerdeführerin zeigt eine Mischform zwischen kollektivem Wohnen und dem Wohnen in einem eigenen Zuhause. Gemäss Pensionsvertrag bezahlt die Beschwerdeführerin für Wohnung inkl. Nebenkosten und für eine wöchentliche Reinigung. Für sämtliche übrigen Dienstleistungen muss sie selber aufkommen. Das im Pensionsvertrag ebenfalls festgehaltene Recht auf Betreuung erstreckt sich gemäss Ziff. 4.3 auf eine Notfalldienstbereitschaft und Hilfestellung bei akuten persönlichen Problemen. Zudem hat die Bewohnerin die Möglichkeit, an allgemeinen Veranstaltungen teilzunehmen. Mit diesem Pensionsvertrag erhält die Beschwerdeführerin nicht wesentlich mehr an Wohnkomfort, als wenn sie in einer eigenen Wohnung ausserhalb der Residenz wohnen würde. Der einzige Gewinn besteht nebst der wöchentlichen Reinigung darin, dass sie im Notfall abgesichert ist und durch die Institution eine erste Hilfe erhält. Dies allein vermag aber einen Heimaufenthalt im Sinn der Definition von Art. 35ter IVV nicht zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin künftig ihre Betreuungsart und die betreuenden Personen in der Regel nicht selber bestimmen kann (Ziff. 6.1), vermag daran zum heutigen Zeitpunkt nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführerin einmal auf diese Hilfestellungen und Betreuungsdienste angewiesen sein wird, ändert sich die Grundlage ihrer Wohnform im Sinn der Gesetzesdefinition und die Beschwerdegegnerin wird dannzumal den Heimtarif anwenden können.3.\nDie Beschwerdeführerin verweist zudem darauf, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Residenz B ebenfalls nicht als Heim deklariert worden sei. Entsprechende Unterlagen dazu fehlen, doch ist ein Vergleich mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) insofern aufschlussreich, als er die finanzielle Belastung der Beschwerdeführerin aufzeigt. Art. 10 Abs. 1 ELG berechnet bei selbständigem Wohnen bei alleinstehenden Personen für den allgemeinen Lebensbedarf einen Betrag von Fr. 19'290.-- plus Mietzins von maximal Fr. 13'200.--. Bei einem Aufenthalt im Heim wird der Berechnung die Tagestaxe zugrunde gelegt, welche eventuell durch den Kanton begrenzt werden kann. Der Kanton Luzern hat diese Begrenzung auf 265 % des allgemeinen Lebensbedarfs festgesetzt (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SRL 881a). Dies würde aufgrund des Lebensbedarfs von Fr. 19'290.-- maximal Fr. 51'118.50 ausmachen. Die Beschwerdeführerin bezahlt jedoch mit ihrer Monatspauschale von Fr. 2'080.-- einen Mietzins (inkl. Betreuungssicherheit) von Fr. 24'960.-- im Jahr. Schon aus dieser Differenz ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den wesentlichen Teil ihres allgemeinen Lebensbedarfs selber decken muss, weshalb die Anwendung des Heimtarifs, welcher nur einen Viertel der bisherigen Hilflosenentschädigung beträgt (Art. 42ter Abs. 2 IVG), zu einer klaren Ungleichbehandlung gegenüber Personen in vergleichbaren Verhältnissen führen würde. Mit den Fr. 470.--/Monat erhält sie jährlich einen Betrag von Fr. 5'640.--. Damit muss sie die aus ihrer Hilflosigkeit leichten Grades entstehenden Kosten selber bezahlen. 4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführerin zur Zeit des Eintritts in die Residenz B keine Änderung des Hilflosenentschädigungstarifs zur Folge hat und weiterhin der Tarif von Fr. 470.--/Monat zu vergüten ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung hinsichtlich des anwendbaren Tarifs im Sinne der Erwägungen zu korrigieren."}