{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-429_2016-09-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10543", "Checksum": "a085680235b813f67785cc717b872089"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 429", "2016 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.09.2016 5V 15 429 (2016 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Bestimmung des anwendbaren Hilflosenentschädigungstarifs ist bei der Wohnform des betreuten Wohnens im Einzelfall aufgrund sämtlicher Umstände abzuwägen, ob es sich dabei um einen Heimaufenthalt im Sinn von Art. 35ter IVV oder um ein Wohnen im eigenen Zuhause handelt. Im konkreten Fall liegt Wohnen im eigenen Zuhause vor. | Art. 42 Abs. 5 IVG; Art. 35ter IVV; Art. 10 ELG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "c2451abb705930fed601f0d8f896aa48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.09.2016 5V 15 429 (2016 III Nr. 8)\nRegeste:\nFür die Bestimmung des anwendbaren Hilflosenentschädigungstarifs ist bei der Wohnform des betreuten Wohnens im Einzelfall aufgrund sämtlicher Umstände abzuwägen, ob es sich dabei um einen Heimaufenthalt im Sinn von Art. 35ter IVV oder um ein Wohnen im eigenen Zuhause handelt. Im konkreten Fall liegt Wohnen im eigenen Zuhause vor. | Art. 42 Abs. 5 IVG; Art. 35ter IVV; Art. 10 ELG. | Invalidenversicherung\n\n\nDas ebenfalls aufgeführte Mittagessen ist in der besonderen Bestimmung Ziff. 11 ausdrücklich ausgenommen, wofür vom ursprünglichen Pensionspreis von Fr. 2'690.-- ein Betrag von Fr. 610.-- in Abzug gebracht wurde. Ausdrücklich nicht inbegriffen im Pensionspreis sind gemäss Ziff. 4 Drittkosten und Gebühren, zusätzliche Dienstleistungen sowie Pflege und medizinische Betreuung. Als (allgemeine) Betreuung wurde in Ziff. 4.3 was folgt bezeichnet: Notfalldienstbereitschaft während 24 Stunden pro Tag an 365 Tagen, Hilfestellung und Beratung bei akuten persönlichen Problemen, Organisation und Veranstaltungen für die Pensionäre und deren Gäste, wie etwa Vorträge, Konzerte und Ausflüge. Der Betrieb behält sich zur Deckung der Selbstkosten vor, einen Teil dieser Veranstaltungen als zusätzliche Dienstleistungen anzubieten. Als separat zu bezahlende Drittkosten werden in Ziff. 4.6 Kosten und Gebühren für Telefonanschluss und Gesprächstaxen, Internetabonnement, Radio- und TV-Abonnementsgebühren, Kosten der Feuerwehr für vom Pensionär verursachte Brandalarme sowie die Privathaftpflicht- und Hausratversicherung erwähnt. Zusätzliche Dienstleistungen gegen separate Rechnungen werden in Ziff. 4.7 folgende aufgeführt: zusätzliche Mahlzeiten, Diät und Schonkost, Zimmerservice, Betten machen, Reinigung der Wäsche, zusätzliche Wohnungsreinigungen, Arbeiten durch den Haushandwerker, administrative Arbeiten. 2.3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob dieser Pensionsvertrag noch ein Wohnen im eigenen Zuhause angesichts der gesetzlichen Definition in Art. 35ter IVV zulässt oder ob damit bereits ein Heimaufenthalt im Sinn dieser Bestimmung zu definieren ist. Ausgangslage der Definition in Art. 35ter IVV sind kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen. Wesentliches Beurteilungskriterium ist dabei die freie Entscheidungsmöglichkeit, welche Hilfeleistungen jemand in welcher Art, wann und von wem erhält, oder ob eine pauschale Entschädigung für Pflege und Betreuungsleistungen entrichtet werden muss. Ausdrücklich nicht als Heim gelten kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person die benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Abs. 4)."}