{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-429_2016-09-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10543", "Checksum": "a085680235b813f67785cc717b872089"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 429", "2016 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.09.2016 5V 15 429 (2016 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Bestimmung des anwendbaren Hilflosenentschädigungstarifs ist bei der Wohnform des betreuten Wohnens im Einzelfall aufgrund sämtlicher Umstände abzuwägen, ob es sich dabei um einen Heimaufenthalt im Sinn von Art. 35ter IVV oder um ein Wohnen im eigenen Zuhause handelt. 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Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 02.09.2016 |\n| Fallnummer: | 5V 15 429 |\n| LGVE: | 2016 III Nr. 8 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 42 Abs. 5 IVG; Art. 35ter IVV; Art. 10 ELG. |\n| Leitsatz: | Für die Bestimmung des anwendbaren Hilflosenentschädigungstarifs ist bei der Wohnform des betreuten Wohnens im Einzelfall aufgrund sämtlicher Umstände abzuwägen, ob es sich dabei um einen Heimaufenthalt im Sinn von Art. 35ter IVV oder um ein Wohnen im eigenen Zuhause handelt. Im konkreten Fall liegt Wohnen im eigenen Zuhause vor. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A bezieht seit dem Jahr 1997 eine ganze Invalidenrente und wegen ihrer starken Sehbehinderung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Am 16. Juli 2015 teilte die IV-Stelle A mit, dass der Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades weiterhin bestehen bleibe, jedoch ab 1. März 2015 der Heimtarif zu vergüten sei, da sie im Februar 2015 in die Residenz B (betreutes Wohnen) eingezogen sei. Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde schliesslich ab 1. März 2015 die Hilfslosenentschädigung mit dem Heimtarif auf Fr. 118.--/Monat berechnet. Die bisherige Hilflosenentschädigung hatte Fr. 470.--/Monat betragen. Für die zurückliegenden sechs Monate wurde eine Rückforderung von Fr. 2'112.-- verfügt.\nGegen die Anwendung des Heimtarifs liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.\n1. Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.\n2. Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime.\n3. Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt.\n4. Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.\n5. Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, sie benötige grundsätzlich keine Betreuungsleistungen von B, weshalb sie auch nicht auf der Pflegeabteilung wohne, sondern in einer 1-Zimmerwohnung. Sie beziehe auch keine Verpflegung. Damit macht sie geltend, der Bezug der 1-Zimmerwohnung in der Residenz B sei weiterhin als Wohnen im eigenen Zuhause anzusehen. Die Beschwerdeführerin schloss am 18. Februar 2015 mit der B einen Pensionsvertrag ab, demgemäss sie für ihre Wohnung einen Betrag von Fr. 2'080.-- im Monat bezahlt. Im Pensionspreis sind folgende Leistungen inbegriffen (Ziff. 4 des Pensionsvertrags):\n- Wohnung, inkl. Reinigung; - Nebenkosten; - Garantie für lebenslanges Wohn- und Betreuungsrecht; - Betreuung; - übrige Leistungen."}