5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin beidseits geklagten Ptosis um ein Leiden mit Krankheitswert im Sinn des Gesetzes handelt. Die Krankenkasse A hat die Kosten für die operative Behebung der beidseitigen Ptosis zu übernehmen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Gesagten zufolge gutzuheissen. |