Im Übrigen ist zur Behandlungsbedürftigkeit festzuhalten, dass es sich bei der beidseitigen Ptose-Operation um einen verhältnismässig kleinen chirurgischen Eingriff handelt, der gemäss Dr. C geeignet ist, das eingeschränkte Gesichtsfeld und die daraus entstandenen erheblichen Beeinträchtigungen zu beheben sowie die Fahreignung längerfristig zu erhalten. Die Massnahme ist damit wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich im Sinn des KVG. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin beidseits geklagten Ptosis um ein Leiden mit Krankheitswert im Sinn des Gesetzes handelt.