Aufgrund dieser erheblichen objektiven Beeinträchtigungen und der Tatsache, dass sich wegen des natürlichen Verlaufs solcher Ptosen eine weitere Verschlechterung der Gesichtsfeldeinschränkung einstellen und damit möglicherweise früher oder später eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit gegeben sein wird, ist bei der im konkreten Fall vorliegenden beidseitigen Ptosis der Beschwerdeführerin von einem Leiden mit Krankheitswert im Rechtssinn auszugehen.