Dabei handelt es sich nicht um eine rein subjektive Beeinträchtigung. Vielmehr führen die horizontal nach vorne (und damit nicht nach oben) gerichteten Wimpern nebst dem bereits eingeschränkten Gesichtsfeld nach "superior" zusätzlich noch zu einer Verdunkelung des übrig gebliebenen, oberen Gesichtsfeldes. Dr. C bestätigt sodann auch, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einem Brillenträger in ihrem Gesichtsfeld deutlich stärker eingeschränkt ist. Daraus resultiert auch ein erhöhtes Risiko für Verletzungen, zumal sie gemäss Dr. C Gefahren im oberen Gesichtsfeldbereich nicht erkennen kann.