Gleich verhält es sich auch mit dem Urteil des Bundesgerichts K 92/05 vom 3. November 2005, bei welchem eine Ptosis mit ausgeprägter Blepharochalasis lediglich das obere erste Drittel des Gesichtsfeldes beeinträchtigte, weshalb ebenfalls kein Leiden mit Krankheitswert vorlag. Im Unterschied dazu besteht bei der Beschwerdeführerin beim linken Auge ein bis zu zwei Drittel beeinträchtigtes Gesichtsfeld oberhalb der vertikalen Achse (vgl. Beilage 4 lit. b: "Goldmann-Perimetrie", Gutachten von Dr. C vom 7.3.2016). Zusätzlich stören die Beschwerdeführerin auch die langen und dichten Wimpern. Dabei handelt es sich nicht um eine rein subjektive Beeinträchtigung.