Das Gesichtsfeld der Beschwerdeführerin ist oberhalb der vertikalen Achse nämlich bedeutend kleiner (teilweise unter 20°), weshalb die im vorgenannten Urteil festgehaltenen Grundsätze und die daraus gezogene Schlussfolgerung nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen sind. Gleich verhält es sich auch mit dem Urteil des Bundesgerichts K 92/05 vom 3. November 2005, bei welchem eine Ptosis mit ausgeprägter Blepharochalasis lediglich das obere erste Drittel des Gesichtsfeldes beeinträchtigte, weshalb ebenfalls kein Leiden mit Krankheitswert vorlag.