b "Goldmann-Perimetrie", Gutachten von Dr. C vom 7.3.2016). Damit unterscheidet sich das vorliegende Leiden der Beschwerdeführerin erheblich vom Fall, in welchem gemäss Urteil des Bundesgerichts K 1/05 vom 16. August 2005 die Krankheitswertigkeit einer Dermatochalase und einer Gesichtsfeldeinschränkung auf 40° verneint wurde (EVG-Urteil K 1/05 vom 26.8.2005 E. 3). Das Gesichtsfeld der Beschwerdeführerin ist oberhalb der vertikalen Achse nämlich bedeutend kleiner (teilweise unter 20°), weshalb die im vorgenannten Urteil festgehaltenen Grundsätze und die daraus gezogene Schlussfolgerung nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen sind.