In diesem Zusammenhang bleibt vorab zu erwähnen, dass sich die Leistungspflicht der Krankenversicherung gerade nicht aus der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) vom 29. September 1995 (Stand am 1.1.2016) ergibt. 5.2.2. Unbestritten und ausgewiesen ist, dass das binokulare Gesichtsfeld der Beschwerdeführerin nach "superior" eingeschränkt ist und teilweise keine 20° über der horizontalen Achse beträgt (vgl. Beilage 4 lit. b "Goldmann-Perimetrie", Gutachten von Dr. C vom 7.3.2016).