Entgegen der Auffassung der Krankenkasse A greift aber der medizinische Krankheitsbegriff für die Beurteilung, ob die Kosten für die operative Behebung einer Ptosis durch die Krankenkasse zu übernehmen sind, zu kurz (vgl. E. 2.2 hievor). Nachfolgend ist vielmehr unter Berücksichtigung einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise zu prüfen, ob der Ptosis Krankheitswert (im Rechtssinn) zukommt und deren operative Behebung die Krankenkasse zu bezahlen hat.