5.2. 5.2.1. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin und dem Vertrauensarzt Dr. B ergibt sich aus dem beweiswertigen Gutachten, dass es sich bei der beidseitigen Ptosis an sich nicht um ein pathologisches Geschehen handelt, das aus rein medizinischer Sicht einer Operation bedarf. Gemäss Dr. C erwachsen der Beschwerdeführerin daraus ohne chirurgischen Eingriff auch keine somatischen Folgeschäden. Entgegen der Auffassung der Krankenkasse A greift aber der medizinische Krankheitsbegriff für die Beurteilung, ob die Kosten für die operative Behebung einer Ptosis durch die Krankenkasse zu übernehmen sind, zu kurz (vgl. E. 2.2 hievor).