Dazu gehören beispielsweise degenerative Erscheinungen, die mit dem natürlichen Alterungsprozess einhergehen, aber auch natürliche Schönheitsfehler, die nicht körperliche oder psychische Beschwerden verursachen (EVG-Urteil K 92/05 vom 3.11.2005 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beeinträchtigung muss vielmehr eine gewisse Schwere aufweisen; sie erfordert Beschwerden mit "Krankheitswert" (Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 28). Krankheitswert ist genau genommen ein Bestimmungselement der Behandlungsbedürftigkeit (EVG-Urteil K 117/01 vom 29.8.2002 E. 3b). Behandlungsbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1