Nicht jede Abweichung von einem idealen Körperzustand ist als Krankheit im Rechtssinn zu qualifizieren. Übliche und erträgliche Abweichungen von Ideal- oder Normvorstellungen stellen als solche keine Krankheit dar; die – medizinisch möglichen – Massnahmen zur Behebung solcher Erscheinungen müssen daher nicht von der sozialen Krankenversicherung getragen werden. Dazu gehören beispielsweise degenerative Erscheinungen, die mit dem natürlichen Alterungsprozess einhergehen, aber auch natürliche Schönheitsfehler, die nicht körperliche oder psychische Beschwerden verursachen (EVG-Urteil K 92/05 vom 3.11.2005 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).