Beim Begriff Krankheit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der sich nicht notwendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff deckt (BGE 130 V 284 E. 3, 124 V 121 E. 3b mit Hinweisen), sondern bloss einen bestimmten Ausschnitt des gesundheitlichen Geschehens umfasst, welches zum medizinischen Krankheitsbegriff gehört, nämlich ein Geschehen, das Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit begründet (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR XIV], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 492 N 285). Nicht jede Abweichung von einem idealen Körperzustand ist als Krankheit im Rechtssinn zu qualifizieren.