Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Verzögerungen im Behandlungsablauf auf das Verhalten der Beschwerdeführerin (schlechte Mundhygiene und Mitarbeit) und damit auf Gründe zurückzuführen sind, die dem Einflussbereich der Krankenversicherung entzogen sind (vgl. BGE 130 V 294; BGer-Urteil 9C_237/2010 vom 30.8.2010 E. 2.2). Folglich scheidet eine Leistungspflicht der A aus. 3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. |