Zudem habe der Hauszahnarzt mehrmals erfolglos versucht, die Patientin zur Kariesbehandlung aufzubieten. Auch aus dem Schreiben von Dr. B an Dr. C, Chefarzt Spital Z, Klinik Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie, vom 15. Januar 2014 geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführerin eine schlechte Mundhygiene sowie eine schlechte Mitarbeit attestiert wird. Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Verzögerungen im Behandlungsablauf auf das Verhalten der Beschwerdeführerin (schlechte Mundhygiene und Mitarbeit) und damit auf Gründe zurückzuführen sind, die dem Einflussbereich der Krankenversicherung entzogen sind (vgl. BGE 130 V 294;