Zum einen hat der Krankenversicherer für mangelnde Mundhygiene und daraus entstandene Kariesschäden nicht einzustehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. B die Beschwerdeführerin mehrfach auf die sehr schlechte Mundhygiene hingewiesen hat. Andererseits sind die Verzögerungen im Behandlungsablauf nicht nur auf die ständigen Kariessanierungen zurückzuführen, sondern auch auf die mangelnde Compliance der Beschwerdeführerin. So geht aus dem Behandlungsprotokoll von Dr. B hervor, dass die Versicherte mehrfach Termine abgesagt oder gar nicht wahrgenommen habe. Zudem habe der Hauszahnarzt mehrmals erfolglos versucht, die Patientin zur Kariesbehandlung aufzubieten.