Sodann macht Dr. B auch nicht geltend, dass sich eine Verzögerung der Behandlung durch den Kleinwuchs der Beschwerdeführerin erklären liesse. Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren auf eine Komplikation durch eine Entzündung nach der Entfernung eines Weisheitszahns hinweist, geht daraus jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor, dass der streitbetroffene Eingriff und die postoperative Behandlung aus medizinischen Gründen nicht vor Vollendung des 20. Altersjahrs hätte abgeschlossen werden können.